Ja meine Damen und Herren, ich darf Sie herzlich willkommen heißen zu diesem Screencast, zu
dieser Einführung des Urheberrechts. Mein Name ist Franz Huffmann, ich bin Professor
an der Universität in Erlangen, habe dort den Lehrstuhl für das Recht des Geistigen
Eigentums und beschäftige mich insbesondere eben auch mit dem Urheberrecht. Das Urheberrecht
spielt natürlich im Kleinen eine Rolle, aber auch im Großen. Es kann zum Beispiel ganze
Geschäftsmodelle zum Fallen bringen. Hier sehen Sie die Website des Unternehmens Tom
Cabinet, die haben sich darauf spezialisiert, gebrauchte E-Books zu verkaufen und plötzlich
hat die Rechtsprechung, hat der Europäische Gerichtshof gesagt, das verstößt gegen das
Urheberrecht und so musste das Unternehmen sein Geschäft einstellen. Übrig geblieben
ist diese Website, der Epilog, lesen Sie mal rein, Tom Cabinet Story Ends Here. Das kann
das Urheberrecht bewirken. Aber auch im Kleinen, also im Sinne, wenn eine Einzelperson eine
Handlung vornimmt, zum Beispiel wir als Lehrende an den Universitäten Materialien ins Intranet
auf E-Learning-Plattformen einstellen, da kann das eben auch schwierig sein, weil wir
möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung begeben. In diesem Video möchte ich Ihnen
eine Einführung geben, um was es im Urheberrecht geht. Im Urheberrecht geht es um den Schutz
von Werken. Das sehen wir hier in § 1 des Urhebergesetzes. Das Urheberrecht schützt
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Das können Musikvideos sein, wie hier auf
YouTube, Helene Fischer. Das können Fotografien sein, wie rechts oben zu sehen, Presseartikel
rechts unten oder aber auch Software. Auch Software ist vom Urheberrecht geschützt,
wie Sie hier beispielhaft an dieser Werbung für Microsoft Office sehen. Nicht vom Urheberrecht
erfasst sind, sind andere Immaterialgüter, zum Beispiel Erfindungen. Sie sehen links
oben eine Patentschrift, das ist ein Grill, der patentiert ist, eine Erfindung, da gibt
es ein anderes Immaterialgüterrecht, möglicherweise zum Beispiel das Patent- oder ein Gebrauchsmusterrecht.
Nichts mit dem Urheberrecht zu tun haben auch Marken oder geschäftliche Bezeichnungen.
Sie sehen hier links unten die Marge Duplo für Schokoladen, für Schokoriegel. Auch das
ist keine Frage des Urheberrechts, sondern des Markenrechts. Oder hier das berühmte
Londoner Kaufhaus Harrods. Dieser Schriftzug ist auch geschützt, aber eben über das Markenrecht.
Es ist der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung. Auch Designs können Schutz genießen, aber
eben nicht zwingend nach dem Urheberrecht, sondern nach dem Designgesetz. Zum Beispiel
hier das Design vom ICE, das auch tatsächlich Designschutz genießt. In diesem Screencast,
meine Damen und Herren, möchte ich mit Ihnen vier Punkte durchsprechen. Erstens, was ist
denn vom Urheberrecht überhaupt geschützt? Was ist der Schutzgegenstand? Was ist denn
ein Werk? Zweitens möchte ich Ihnen zeigen, was der Inhalt des Urheberrechts ist, was
ist der Schutzbereich des Urheberrechts oder anders formuliert, wann verletzt sich das
Urheberrecht. Drittens möchte ich Ihnen zeigen, dass bestimmte Handlungen, obwohl sie unter
die ersten beiden Stufen fallen, wieder erlaubt sind. Erlaubnis-Tatbestände, wir sprechen
hier von den Schranken des Urheberrechts. Und viertens möchte ich noch ein, zwei Sätze
zur Rechtsdurchsetzung sagen. Starten wir zunächst mit der Frage, was urheberrechtlich
geschützt ist. Das ist eine Frage, die wir uns als Lehrende immer stellen, wenn wir Materialien
für unsere Vorlesungen, für unsere Lehrveranstaltungen, für unsere Unterrichtsveranstaltungen verwerten
sollen. Zum Beispiel ein Schaubild, zum Beispiel ein Prüfungsschema, vielleicht eine Werbung
aus der Tageszeitung oder irgendeine Tabelle. Da müssen wir im ersten Schritt immer fragen,
ist das denn urheberrechtlich geschützt? Wenn Sie es selber gemacht haben, wie zum Beispiel
links oben, das habe ich ja angefertigt, dann haben wir natürlich überhaupt kein Problem
mit dem Urheberrecht. Aber vielleicht finden Sie eben in einem Lehrbuch einem anderen Werk
eine Grafik, wo Sie sagen, Mensch, die ist gut gemacht, die möchte ich übernehmen,
darf ich das? Und da ist die erste Frage, die wir uns stellen müssen, ist das urheberrechtlich
geschützt?
§ 2 Urhebergesetz sagt uns, was urheberrechtlich geschützt ist, nämlich Werke. Im Absatz 1
werden hier zwar bestimmte Werke aufgezählt, ich habe die hier gar nicht alle auf der Folie
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:17:40 Min
Aufnahmedatum
2020-05-19
Hochgeladen am
2020-05-19 14:36:33
Sprache
de-DE
Themenschwerpunkt: Urheberrecht in der Lehre