1 - Einführung in das Urheberrecht [ID:16154]
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Ja meine Damen und Herren, ich darf Sie herzlich willkommen heißen zu diesem Screencast, zu

dieser Einführung des Urheberrechts. Mein Name ist Franz Huffmann, ich bin Professor

an der Universität in Erlangen, habe dort den Lehrstuhl für das Recht des Geistigen

Eigentums und beschäftige mich insbesondere eben auch mit dem Urheberrecht. Das Urheberrecht

spielt natürlich im Kleinen eine Rolle, aber auch im Großen. Es kann zum Beispiel ganze

Geschäftsmodelle zum Fallen bringen. Hier sehen Sie die Website des Unternehmens Tom

Cabinet, die haben sich darauf spezialisiert, gebrauchte E-Books zu verkaufen und plötzlich

hat die Rechtsprechung, hat der Europäische Gerichtshof gesagt, das verstößt gegen das

Urheberrecht und so musste das Unternehmen sein Geschäft einstellen. Übrig geblieben

ist diese Website, der Epilog, lesen Sie mal rein, Tom Cabinet Story Ends Here. Das kann

das Urheberrecht bewirken. Aber auch im Kleinen, also im Sinne, wenn eine Einzelperson eine

Handlung vornimmt, zum Beispiel wir als Lehrende an den Universitäten Materialien ins Intranet

auf E-Learning-Plattformen einstellen, da kann das eben auch schwierig sein, weil wir

möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung begeben. In diesem Video möchte ich Ihnen

eine Einführung geben, um was es im Urheberrecht geht. Im Urheberrecht geht es um den Schutz

von Werken. Das sehen wir hier in § 1 des Urhebergesetzes. Das Urheberrecht schützt

Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Das können Musikvideos sein, wie hier auf

YouTube, Helene Fischer. Das können Fotografien sein, wie rechts oben zu sehen, Presseartikel

rechts unten oder aber auch Software. Auch Software ist vom Urheberrecht geschützt,

wie Sie hier beispielhaft an dieser Werbung für Microsoft Office sehen. Nicht vom Urheberrecht

erfasst sind, sind andere Immaterialgüter, zum Beispiel Erfindungen. Sie sehen links

oben eine Patentschrift, das ist ein Grill, der patentiert ist, eine Erfindung, da gibt

es ein anderes Immaterialgüterrecht, möglicherweise zum Beispiel das Patent- oder ein Gebrauchsmusterrecht.

Nichts mit dem Urheberrecht zu tun haben auch Marken oder geschäftliche Bezeichnungen.

Sie sehen hier links unten die Marge Duplo für Schokoladen, für Schokoriegel. Auch das

ist keine Frage des Urheberrechts, sondern des Markenrechts. Oder hier das berühmte

Londoner Kaufhaus Harrods. Dieser Schriftzug ist auch geschützt, aber eben über das Markenrecht.

Es ist der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung. Auch Designs können Schutz genießen, aber

eben nicht zwingend nach dem Urheberrecht, sondern nach dem Designgesetz. Zum Beispiel

hier das Design vom ICE, das auch tatsächlich Designschutz genießt. In diesem Screencast,

meine Damen und Herren, möchte ich mit Ihnen vier Punkte durchsprechen. Erstens, was ist

denn vom Urheberrecht überhaupt geschützt? Was ist der Schutzgegenstand? Was ist denn

ein Werk? Zweitens möchte ich Ihnen zeigen, was der Inhalt des Urheberrechts ist, was

ist der Schutzbereich des Urheberrechts oder anders formuliert, wann verletzt sich das

Urheberrecht. Drittens möchte ich Ihnen zeigen, dass bestimmte Handlungen, obwohl sie unter

die ersten beiden Stufen fallen, wieder erlaubt sind. Erlaubnis-Tatbestände, wir sprechen

hier von den Schranken des Urheberrechts. Und viertens möchte ich noch ein, zwei Sätze

zur Rechtsdurchsetzung sagen. Starten wir zunächst mit der Frage, was urheberrechtlich

geschützt ist. Das ist eine Frage, die wir uns als Lehrende immer stellen, wenn wir Materialien

für unsere Vorlesungen, für unsere Lehrveranstaltungen, für unsere Unterrichtsveranstaltungen verwerten

sollen. Zum Beispiel ein Schaubild, zum Beispiel ein Prüfungsschema, vielleicht eine Werbung

aus der Tageszeitung oder irgendeine Tabelle. Da müssen wir im ersten Schritt immer fragen,

ist das denn urheberrechtlich geschützt? Wenn Sie es selber gemacht haben, wie zum Beispiel

links oben, das habe ich ja angefertigt, dann haben wir natürlich überhaupt kein Problem

mit dem Urheberrecht. Aber vielleicht finden Sie eben in einem Lehrbuch einem anderen Werk

eine Grafik, wo Sie sagen, Mensch, die ist gut gemacht, die möchte ich übernehmen,

darf ich das? Und da ist die erste Frage, die wir uns stellen müssen, ist das urheberrechtlich

geschützt?

§ 2 Urhebergesetz sagt uns, was urheberrechtlich geschützt ist, nämlich Werke. Im Absatz 1

werden hier zwar bestimmte Werke aufgezählt, ich habe die hier gar nicht alle auf der Folie

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:17:40 Min

Aufnahmedatum

2020-05-19

Hochgeladen am

2020-05-19 14:36:33

Sprache

de-DE

Themenschwerpunkt: Urheberrecht in der Lehre

Tags

Jura recht Werke urheberrecht Vortragsrecht EuGH Schranken Hofmann
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